Sondermüll
Gefährliche Abfälle (englisch: hazardous wastes) ist innerhalb der Europäischen Union der heute gebrauchte juristische Fachterminus für Abfallstoffe, die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen. In der Umgangssprache gibt es dafür die Begriffe Giftmüll, Sondermüll oder auch Sonderabfall.
Entsorgung
Ungeachtet seiner Gefährlichkeit kann Sonderabfall einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zugeführt werden. Für einige gefährliche Stoffe (z. B. PCB) gilt ab einer festgelegten Konzentration jedoch der Vorrang der Beseitigung, sodass eine Verwertung ausgeschlossen ist. Zu den gefährlichen Abfällen zählen z. B. verbrauchte Lösemittel, Säuren, Laugen, Lackschlämme, Altpestizide, Krankenhausabfälle, Laborchemikalien, Filterstäube und Stoffe mit Schwermetallverunreinigungen.
Der Begriff Giftmüll oder Sonderabfall existiert im Abfallrecht nicht. Derartige Abfälle wurden bis zum 14. Juli 2006 im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als besonders überwachungsbedürftige Abfälle (§ 41 KrW-/AbfG) bezeichnet. Im Zuge der Harmonisierung mit dem europäischen Recht wurde das KrW-/AbfG jedoch zum 15. Juli 2006 noch einmal überarbeitet, so dass der Begriff seit dem 1. Februar 2007 gefährlicher Abfall lautet. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass an die Entsorgung dieser Abfälle hohe Anforderungen an die technischen Anlagen, die angewendeten Verfahren und die Dokumentation über den Verbleib der gefährlichen Abfälle gestellt werden. Sonderabfall unterliegt obligatorisch der gesetzlichen Nachweispflicht. Das bedeutet, dass Sonderabfall nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf, und dass die zuständigen Behörden des Abfallerzeugers wie des Entsorgers über Zeitpunkt und Menge des verbrachten Sonderabfalls unterrichtet werden müssen. Diese Abfallnachweisführung für gefährliche Abfälle erfolgt seit dem 1. April 2010 mit dem gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) nach der deutschen Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen)
Der Begriff ?Gefährliche Abfälle? selber entstammt der EU-Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle. Ausgewiesen werden die gefährlichen Abfälle im Europäischen Abfallverzeichnis der EU. Dieses enthält 839 Abfallarten, von denen 405 als gefährlich deklariert wurden.
Problematisch und strafrechtlich relevant ist, wenn giftiger Abfall nicht der ordnungsgemäßen Sonderabfallentsorgung zugeführt, sondern zur angeblichen Handelsware umdeklariert und exportiert oder mit großen Mengen von normalem Abfall oder Erde vermischt und anschließend als Hausmüll, Erdaushub oder ungiftiger Industrieabfall entsorgt wird.
Das Basler Übereinkommen regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Beförderung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Die rechtswidrige Entsorgung und den verbotenen Handel mit gefährlichen Abfällen haben internationale Gremien wie G8, EU, Interpol und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen als Umweltkriminalität anerkannt.
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Quellenangabe
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel "Sondermüll" aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der "GNU - Lizenz" für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Autorenliste verfügbar.